Produkte - Warnmelder

Rauchmelder - die wecken Sie rechtzeitig

In Deutschland sind die Bauordnungen, die die Rauchmelderpflicht regeln, Sache der Bundesländer. Obwohl der Nutzen dieser kleinen Lebensretter unumstritten ist, haben nicht alle Bundesländer diese Einbaupflicht zum festen rechtlichen Bestandteil ihrer Bauordnungen normiert. In den Ländern, mit Rauchmelderpflicht, ist in der Regel der Bauherr bzw. der Eigentümer / Vermieter des Hauses oder der Wohnung für den Einbau verantwortlich. Der Vermieter hat neben der Pflicht zur Installation auch für die Betriebsbereitschaft der Geräte zu sorgen. Sollten die Rauchmelder im Brandfall nicht betriebsbereit sein, haftet er, es sei denn, er kann eine jährliche Prüfung der Geräte nachweisen. Eine Ausnahme ist Schleswig-Holstein - hier ist der Besitzer verpflichtet, sich hierum zu kümmern. Der Vermieter kann diese Verpflichtung auch per ausdrücklicher Regelung im Mietvertrag auf den Mieter übertragen. Möglich ist dies z.B. durch eine Ergänzungsvereinbarung zum bestehenden Mietvertrag. Aber Vorsicht! Sollte der Rauchmelder im Brandfall nicht funktionieren, wird der Vermieter von seiner eigenen Verantwortung und Haftung nur dann befreit, wenn er beweisen kann, dass er sich vor Abschluss des Zusatzvertrages davon überzeugt hat, dass der Mieter zur fachgerechten Durchführung auch in der Lage ist. Außerdem ist er verpflichtet, später zu kontrollieren, ob Installation und/oder Wartung auch ausgeführt werden; der Mieter also einer ihm insoweit übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß nachkommt.

Als spezialisiertes Serviceunternehmen, bieten wir Ihnen die fachgerechte Montage, Wartung und

ggf. Instandsetzung an!

Brandschutz RATZENBERGER Inh. Dieter Ratzenberger Mühlstrasse 49 - D-65375 Oestrich-Winkel
Telefon 06722-50689 Mobil 0176-42029010
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In Deutschland sind die Bauordnungen, die die Rauchmelderpflicht regeln, Sache der Bundesländer. Obwohl der Nutzen dieser kleinen Lebensretter unumstritten ist, haben nicht alle Bundesländer diese Einbaupflicht zum festen rechtlichen Bestandteil ihrer Bauordnungen normiert. In den Ländern, mit Rauchmelderpflicht, ist in der Regel der Bauherr bzw. der Eigentümer / Vermieter des Hauses oder der Wohnung für den Einbau verantwortlich. Der Vermieter hat neben der Pflicht zur Installation auch für die Betriebsbereitschaft der Geräte zu sorgen. Sollten die Rauchmelder im Brandfall nicht betriebsbereit sein, haftet er, es sei denn, er kann eine jährliche Prüfung der Geräte nachweisen. Eine Ausnahme ist Schleswig-Holstein - hier ist der Besitzer verpflichtet, sich hierum zu kümmern. Der Vermieter kann diese Verpflichtung auch per ausdrücklicher Regelung im Mietvertrag auf den Mieter übertragen. Möglich ist dies z.B. durch eine Ergänzungsvereinbarung zum bestehenden Mietvertrag. Aber Vorsicht! Sollte der Rauchmelder im Brandfall nicht funktionieren, wird der Vermieter von seiner eigenen Verantwortung und Haftung nur dann befreit, wenn er beweisen kann, dass er sich vor Abschluss des Zusatzvertrages davon überzeugt hat, dass der Mieter zur fachgerechten Durchführung auch in der Lage ist. Außerdem ist er verpflichtet, später zu kontrollieren, ob Installation und/oder Wartung auch ausgeführt werden; der Mieter also einer ihm insoweit übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß nachkommt.

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